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Titelbild

Durchführung und Abrechnung von Heizungsmaßnahmen nach dem GEG 2024 im Mietrecht

Zielgruppe

Mitarbeiter*innen aus den Wohnungsunternehmen

Ziel und Inhalt


Ankündigung von Heizungsmaßnahmen nach GEG


  • § 555b BGB – Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme
    • Voraussetzung der Maßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB
      • Verweis auf § 71 Abs. 1 GEG
    • Abgrenzung der Maßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB
      • zu Nr. 1 – liegt nicht ohnehin bereits eine Maßnahme nach Nr. 1 vor?
      • zu Nr. 6 – vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme
    • Begriff der Heizungsanlage
  • § 555c BGB – Ankündigung der Heizungsmaßnahme
    • Angaben in der Modernisierungsankündigung zu den Voraussetzungen der Nr. 1
      • Angabe der Eckdaten der Anlage zur Überprüfung einer nachhaltigen Energieeinsparungsmöglichkeit
    • Angaben in der Modernisierungsankündigung zu den Voraussetzungen der Nr. 1a
      • Nachweis des Einsatzes von 65% erneuerbaren Energien erforderlich?
      • notwendige technische Angaben in der Ankündigung
        • bei technologieoffener Lösung
        • bei Rückgriff auf eine der Erfüllungsoptionen
  • § 555d Abs. 4 BGB – Härteeinwand des Mieters
    • Härteeinwand des Mieters möglich?
    • Vornahme der Interessenabwägung
  • Spezialfall § 71l GEG – Etagenheizung
    • Zentralisierungsentscheidung des Vermieters als Modernisierungsmaßnahme nach Nr. 1 oder Nr. 1a



Mieterhöhung nach Durchführung einer Heizungsmaßnahme


  •  § 559 BGB
    • Begrenzung der umlagefähigen Baukosten gem. § 71o GEG bei Wärmepumpen
    • Abzug von Instandsetzungskosten und Berücksichtigung des Baualters des auzutauschenden Bauteiles
    • zusätzliche Kappungsgrenze für Heizungsmaßnahmen
      • Anwendbarkeit bei § 555b Nr. 1 und Nr. 1a
      • Begrenzung nur für die Heizungsmaßnahme, Abgrenzung zu Folge- und Begleitmaßnahmen
      • Durchführung einer Heizungsmaßnahme in mehreren Abschnitten
      • Anrechnung auf die Gesamtkappungsgrenze
  • § 559c BGB – vereinfachte Mieterhöhung
    • Möglichkeit des Härteeinwandes für Mieter
  •  § 559e BGB
    • Voraussetzungen der neuen Regelung
      • Inanspruchnahme von Fördermitteln
    • Vorteile für den Vermieter
      • höhere Umlagemöglichkeit
      • geringerer Abzug von Instandsetzungskosten
    • Risiken für den Vermieter
      • keine Anwendbarkeit bei unterbleibender Förderung
      • mangelnde Kalkulierbarkeit der Refinanzierung
  • § 557b BGB
    • keine Modernisierungsumlage bei Maßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB
  • § 557a BGB
    • Umlagemöglichkeit nach § 559c und § 559e BGB bei Staffelmietvereinbarung
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