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Seminare

Die Neuregelung des „Heizungsgesetzes“ im
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Energie, Klima, Nachhaltigkeit

Zielgruppe

Führungskräfte und Mitarbeiter*innen aus dem Betriebskostenmanagement

Ziel und Inhalt

 


Am 10. Juli 2026 hat durch die Beschlüsse des Bundestags und des Bundesrats eine lang und kontrovers geführte politische Diskussion um das oft auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnete Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein vorläufiges Ende gefunden. Das so genannte Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde final verabschiedet und wird damit nun in Kürze ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden sowie anschließend in Kraft treten. Die Einzelheiten dieser umfassenden Neuerungen der Regelungen zu den Heizanlagen wird Ihnen unser Referent, Herr Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Günther, im Detail vorstellen.


Zum Hintergrund: Die aktuelle Bundesregierung hatte schon in ihrem Koalitionsvertrag und dann in Ende Februar 2026 recht konkret eine große Novelle des so genannten „Heizungsgesetzes“ angekündigt. Rechtlich zutreffend ging es dabei stets um die Regelungen zu den Heizanlagen in §§ 71 ff. GEG. Diese Regelungen sahen seit Anfang 2024 vor, dass jede neue Heizanlage im Neubau zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden musste. Das diente der Einhaltung der Klimaschutzvorgaben. Durch das GModG wird das nun abgeschafft und umfassend neu geregelt, wobei die Bundesregierung erklärte, dass sie den Wandel zu klimafreundlichen Heizungssystemen gleichwohl weiterhin unterstützen möchte, zugleich Hauseigentümern aber im Falle eines Heizungstausches durch das GModG nun wieder mehr „Entscheidungsfreiheit“ zubilligen will.


Konkret entfallen damit künftig die seit 2023 geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen ebenso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen. Gebäudeeigentümer haben damit nach dem GModG vermeintlich eine „freie Heizungswahl“, d.h. sie können künftig neben Wärmepumpen, Hybridmodellen, Biomasse-Pelletheizungen, auch weiter Gas- und Ölheizungen verwenden. Bei letzteren müssen sie ab dem Jahr 2029 indes einen zehnprozentigen Anteil von Bioheizstoffen, wie Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas oder grüner Wasserstoff zusetzen und dieser Anteil wird ab dem Jahr 2030 auf 15 Prozent, ab dem Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab dem Jahr 2040 auf 60 Prozent steigen (sog. „Bio-Treppe“).


Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern, denn parallel zu der Neustrukturierung des GModG wurde auch das CO2KostAuftG novelliert: Mieter und Vermieter sollen danach nun die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam tragen. Konkret sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu teilen und ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten drei Stufen der „Bio-Treppe“. Von dort an bleibt die Kostenbeteiligung des Vermieters in dieser Höhe – auch nach Inkrafttreten der vierten Stufe. Für bestimmte Vermieter (bis zu sechs Wohnungen in nicht angespannten Wohnungsmärkten) gilt jedoch eine Härtefallregelung. Sie müssen zwar die CO₂-Kosten tragen, sich aber nicht an den Kosten für Biokraftstoffe und Netzentgelte beteiligen.


 

Inhalt:

  • Überblick über das, was sich durch das Gebäudemodernisierungsgesetz konkret für die Wohnungswirtschaft ändert
  • Unterscheidung der Auswirkungen zwischen Neubau und Bestand
  • Gegenüberstellung der Gesetzeslage nach GEG 2024 (insbesondere §§ 71 ff. GEG) versus Neureglungen nach GMG
  • Fokus 1: Was ändert sich für die Optionen Fernwärme und Nahwärme (Contracting)?
  • Fokus 2: Was hat es mit der Option Gaskessel/BHKW genau auf sich? Unter Betrachtung auch der Hintergründe zur Entwicklung der Gasnetze und Gaspreise (sowie der CO2-Bepreisung)
  • Fokus 3: Auswirkungen nach Mietrecht, insbes.: was ändert sich bei der Modernisierungsumlage und bei den Betriebs-/Heizkosten für die Mieter?
    Verschieben sich die Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots? Gibt es eine „Obergrenze“ der Umlegbarkeit? Werden lang- oder nur kurzfristige Auswirkungen betrachtet?

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