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Seminare

Wohnungsübergabe und Wohnungsrückgabe

Modul 19 der 20-teiligen Online-Seminarreihe - Mietrecht aktuell und kompakt -

Zielgruppe

Vorstände*innen, Geschäftsführer*innen, Mitarbeiter*innen von Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Hausverwalter*innen mit Sondermietenverwaltung

Ziel und Inhalt


Mängel, Schäden, ungünstige Beweislast – und immer wieder diese Ortstermine; schlecht lesbare Protokolle, Fotos, auf denen nichts zu erkennen ist … . Fehlende oder unklare Anknüpfungstatsachen sind häufig Startschuss für rechtliche Streitigkeiten mit ungewissem und häufig für den Vermieter nachteiligen Ausgang.

 

Kurz, aber präzise, macht Rechtsanwalt Mario Viehweger Sie sattelfest in dieser streitanfälligen Thematik:

  • Anforderungen an den Inhalt: Zustandsprotokoll bei Übergabe und Rückgabe
  • Protokoll: eigenhändig oder digital? Zeugen? Fotos?
  • Rechtliche Relevanz von Protokollunterschriften
  • Beweislast „Zustand bei Übergabe“ (BGH) und „Zustand bei Rückgabe“
  • Anfängliche Mängel, dreiseitige Vereinbarungen (BGH)
  • Schadensersatzanspruch gegenüber Mieter – ohne Reparatur? (BGH)
  • volle Mietzahlung trotz Mängel lt. Protokoll – „nachträgliche“ Minderung?
  • Vereinbarungen über Mängelbeseitigung nach Übergabe
  • Lt. Protokoll: „ohne Mängel“ – Schadensersatz nach Rückgabe trotzdem? (OLG Dresden)
  • Rosa Wände: Schönheitsreparatur, sonstiger Schaden oder Beides? (BGH)
  • Nutzungsentschädigung während Nachholung der Schönheitsreparaturen?
  • Nachfristsetzung Schönheitsreparaturen trotz Vorabnahme?
  • Protokollerklärungen des Mieters: Anerkenntnis bzw. Individualvereinbarung trotz Nichtschuld? (BGH)
  • unvollständige Schlüsselrückgabe – Schadensersatz?
  • Verjährung 6 Monate (BGH)

Zudem besteht die Möglichkeit, eigene aktuelle Problemstellungen mit dem Referenten und den Teilnehmer*innen live zu diskutieren.


Dieses Online-Seminar setzt voraus:
Grundkenntnisse im Mietrecht; zur aktiven Teilnahme Webcam mit Mikrofon

 

Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse i.S.v. §§ 34c GewO, 15b Absatz 1 MaBV in einem Umfang von 1,5 Stunden.

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