Ziel und Inhalt
Umstellung der Heizungsanlage
- Als Instandsetzungsmaßnahme
- modernisierende Instandsetzung ?
- Instandsetzung bei Eingreifen der Verpflichtung gem. § 71 Abs. 1 GEG, § 71 Abs. 8 GEG
- Als bauliche Veränderung
- insbesondere bei Durchführung vor Eingreifen der Verpflichtung gem. § 71 Abs. 1 GEG, § 71 Abs. 8 GEG
- Herbeiführung der Beschlussfassung
- nach § 19 WEG
- nach §§ 20, 21 WEG
- Kostentragung für die Maßnahme
- nach § 16 WEG bei Instandsetzung
- nach § 21 WEG bei baulicher Veränderung
- Kostentragung durch alle gem. § 21 Abs. 2 WEG
– doppelte qualifizierte Mehrheit oder
– Amortisation oder
– durch entsprechende Beschlussfassung der Eigentümer?
Spezialfall Etagenheizung § 71n GEG
- Anwendungsbereich
- Einholung und Aufbereitung von Informationen bei dem Schornsteinfeger und den Eigentümern im Jahr 2024
- Pflichten nach dem Auftreten des ersten Austauschfall
- Informationspflicht des Eigentümers
- Einberufung Eigentümerversammlung
- Herbeiführung der Grundlagenentscheidung der WEG
- 5-Jahres-Frist gem. § 71l Abs. 1 GEG
- notwendige Stimmverhältnisse
- Umsetzung der Zentralisierung
- Frist
- zwischenzeitlich notwendiger Austausch von Etagenheizungen in der Übergangsfrist
(notwendiger) Anschluss von Wohnungen nach Fertigstellung der Zentralheizungsanlage
- Kostentragung
- Spezialregelung § 71n Abs. 7 GEG
- Heizungsaustausch bei Beibehaltung des dezentralen Heizungssystems
- Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG für die neu einzubauende Etagenheizung