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Telefonnummer:
0511/1265-01

Durchführung von Heizungsmaßnahmen nach dem GEG 2024 und Kostentragung im WEG

Zielgruppe

Mitarbeiter*innen aus den Wohnungsunternehmen

Ziel und Inhalt


Umstellung der Heizungsanlage


  • Als Instandsetzungsmaßnahme
    • modernisierende Instandsetzung ?
    • Instandsetzung bei Eingreifen der Verpflichtung gem. § 71 Abs. 1 GEG, § 71 Abs. 8 GEG
  • Als bauliche Veränderung
    • insbesondere bei Durchführung vor Eingreifen der Verpflichtung gem. § 71 Abs. 1 GEG, § 71 Abs. 8 GEG
  • Herbeiführung der Beschlussfassung
    • nach § 19 WEG
    • nach §§ 20, 21 WEG
  • Kostentragung für die Maßnahme
  • nach § 16 WEG bei Instandsetzung
  • nach § 21 WEG bei baulicher Veränderung
  • Kostentragung durch alle gem. § 21 Abs. 2 WEG
    – doppelte qualifizierte Mehrheit oder
    – Amortisation oder
    – durch entsprechende Beschlussfassung der Eigentümer?

Spezialfall Etagenheizung § 71n GEG


  • Anwendungsbereich
  • Einholung und Aufbereitung von Informationen bei dem Schornsteinfeger und den Eigentümern im Jahr 2024
  • Pflichten nach dem Auftreten des ersten Austauschfall
    • Informationspflicht des Eigentümers
    • Einberufung Eigentümerversammlung
  • Herbeiführung der Grundlagenentscheidung der WEG
    • 5-Jahres-Frist gem. § 71l Abs. 1 GEG
    • notwendige Stimmverhältnisse
  • Umsetzung der Zentralisierung
    • Frist
    • zwischenzeitlich notwendiger Austausch von Etagenheizungen in der Übergangsfrist
      (notwendiger) Anschluss von Wohnungen nach Fertigstellung der Zentralheizungsanlage
  • Kostentragung
    • Spezialregelung § 71n Abs. 7 GEG
  • Heizungsaustausch bei Beibehaltung des dezentralen Heizungssystems
    • Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG für die neu einzubauende Etagenheizung