Die nötige Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes für eine mögliche Verschiebung des Zensus 2021 um ein Jahr wurde auf den Weg gebracht.
Der GdW hat dazu Stellung genommen. Die Stellungnahme finden Sie hier.
Die Verschiebung wurde begrüßt, im Detail gibt es aber auch Kritik.
Zensusvorbereitungsgesetz (mögliche Änderung)
Ein neuer Artikel 1 Absatz 5 soll § 12 Absatz 3 des geltenden Zensusvorbereitungsgesetzes dahingehend ändern, dass Wohnungsunternehmen zwei Termine zur Aktualisierung der Bestandslisten auferlegt werden (2020 sowie März 2021). Die Verdopplung der Berichtspflichten führt zu einer unnötigen Belastung der Unternehmen.
Bislang (§ 12 Absatz 3) sind Wohnungsunternehmen verpflichtet, elektronisch eine Bestandsliste mit allen Anschriften, an denen sie Wohnraum besitzen, zur Verfügung zu stellen. Die Bestandslisten sind vor dem Stichtag einmalig aktualisiert (vgl. nachstehend).
(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
1. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung
2. Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und
3. Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.
(2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag.