Hannover. Das Niedersächsische Bauministerium hat die Durchführungsverordnung zur Bauordnung vorgelegt. Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (vdw) sieht im Detail noch Verbesserungsbedarf.
Dazu sagt vdw-Verbandsdirektorin Dr. Susanne Schmitt:
„Mit der Initiative zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung wollte unser Verband die das Baurecht anwenderfreundlich, kostenreduzierend und widerspruchsfrei gestalten. Doch nicht nur die Bauordnung, sondern auch alle Nebengesetze gehören auf den Prüfstand, um das Bauen wieder bezahlbar zu machen. Die jetzigen Anpassungen der Durchführungsverordnung sind eine Konsequenz der Änderungen in der Bauordnung und daher grundsätzlich zielführend. Einige Regelungen sehen wir aber kritisch:
1. Werden beim Umbau bestehender Wohngebäude wesentliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz vorgenommen, öffnen sich bei der brandschutztechnischen Beurteilung bauaufsichtliche Ermessenspielräume. Beispiel: Schaffung von neuen Wohnungen durch den Ausbau von Dachgeschossen. Folge: Durch die Nutzungsänderung des Dachgeschosses ändern sich die Voraussetzungen auch für die älteren Gebäudeteile – so muss im Einzelfall das gesamte Treppenhaus brandschutztechnisch ertüchtigt werden. Allein der nachträgliche Einbau sogenannter Obentürschließer wird dann zum doppelten Problem: Der Einbau ist so teuer, dass die ursprünglich geplante Investitionsmaßnahme aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Gefahr ist. Außerdem kann der Einbau etwa bei Wohnungseigentümergemeinschaften auch einen Eingriff in fremdes Eigentum nach sich ziehen.
Der vdw schlägt daher vor, Bestandsgebäude von der Regelung zum nachträglichen Einbau von Obentürschließern auszunehmen.
2. Starr geregelt wird in der Durchführungsverordnung auch die Größe von Abstellräumen in Neubauwohnungen. Sie müssen sechs Quadratmeter groß sein. Wir halten diese Vorgabe für nicht sachgerecht. Gerade bei kleineren Wohnungen stehen diese nicht im Verhältnis zu den anderen Raumgrößen.
Wir schlagen daher vor, für Ein- und Zwei-Zimmer-Wohnungen bzw. für Wohnungen bis 66 Quadratmetern die vorgeschriebene Größe der Abstellräume auf zwei Quadratmeter zu reduzieren.
3. Die Muster-Holzbau-Richtlinie, auf die die niedersächsische Durchführungsverordnung verweist, behindert die vermehrte Nutzung von Holz als Baustoff.
Wir brauchen daher einen „Niedersächsischen Weg“ bei der Erstellung der technischen Baubestimmungen. Unser gemeinsames Ziel muss es sein, klimafreundlichen Holzbau in Niedersachsen voranzutreiben.